AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

alp-in Gratzer e.U. — Inh. Christian Gratzer
Weidenburg 8, A-9635 Dellach im Gailtal

  1. Gültigkeit
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unverzichtbarer Vertragsbestandteil für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „alp-industrie e.U. “ und deren Geschäftspartnern. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  2. Rechtsverhältnisse:
    1. Auf sämtliche bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „alp-industrie e.U. “ und deren Geschäftspartnern finden die Bestimmungen der §§ 1151 ff ABGB Anwendung, wonach unter einem „Werkvertrag“ die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt mit folgenden weiteren entscheidenden Kriterien zu verstehen ist:
      • Verpflichtung zu einer Leistung, deren Erfolg
      • nach eigenem Plane zu bewerkstelligen und
      • mit eigenen Mitteln, auch
      • durch Gehilfen und Substituten, aber
      • unter Haftung nicht nur für Sorgfalt, sondern Gewährleistung für Mängel der Arbeit, und
      • Übernahme der Gefahr des Misslingens, kurz
      • das Geschäft eines selbständigen Unternehmens und
      • allfällige Versicherungspflicht nach GSVG;
    2. Zwecks notwendiger Vermeidung von Missverständnissen, insbesondere hinsichtlich allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen, wird darauf hingewiesen, dass einem Dienstvertragsverhältnis nachstehende Kriterien eigen sind, die auf gegenständliche Vertragsverhältnisse gem. Pkt. 1.) keine wie immer geartete Anwendung finden:
      • dauerndes Verpflichtungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber;
      • Arbeit unter der Leitung und Verfügung und
      • mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers;
      • persönliche Arbeitspflicht und persönlicher Anspruch auf die Arbeit;
      • Haftung des Arbeitnehmers für Dilligenz, im Übrigen aber
      • Erfolg wie Misserfolg der Arbeit auf Rechnung des Arbeitgebers, alles in allem genommen somit
      • persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers,
      • allfällige Versicherungspflicht nach ASVG.
  3. Angebote
    Ohne anders lautende Vereinbarung bleiben Angebote der Firma „alp-industrie e.U. “ für einen Zeitraum von 30 Tage ab Zustellung verbindlich,
    technische Anbotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum der Firma „alp-industrie e.U. “.
  4. Vertretungsbefugnis
    Die Firma „alp-industrie e.U. “ ist berechtigt sich bei Durchführung ihrer werkvertraglichen Tätigkeit auf eigene Kosten durch andere geeignete
    Personen, auch wiederum auf werkvertraglicher Basis jederzeit und ohne weiteres Einverständnis des Geschäftspartners vertreten zu lassen. Im Vertretungsfall übernimmt die Firma „alp-industrie e.U. “ deren Entlohnung, für deren Tätigkeit haftet die Firma „alp-industrie e.U. “ gem. § 1313a
    ABGB wie für ihre eigene verantwortliche Tätigkeit. In derartigen Vertretungsfällen entsteht kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen den Geschäftspartnern der Firma „alp-industrie e.U. “ und den von dieser beauftragten Subunternehmern.
  5. Haftung
    1. Die Haftung der Firma „alp-industrie e.U.“ und deren Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen (Pkt. 4.) ist auf Fälle von Vorsatz und grober
      Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus ist die Haftung betraglich auf jene Summe beschränkt, welche der Deckung der Haftpflichtversicherung der Firma „alp-industrie e.U.“ bzw. deren Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen entspricht.
    2. Besteht bei Auftragsausführung die Gefahr möglicher Schäden an bestehenden technischen Einrichtungen wie beispielsweise Strom-, Oberleitungen, Schienen, Verkehrszeichen, öffentlichen Verkehrsflächen (auch für deren Benützer) ist die Firma „alp-industrie e.U.“ zu entsprechenden Gefahrenhinweisen bei jeglichem generellen Haftungsausschluss verpflichtet.
    3. Des Weiteren übernimmt die Firma „alp-industrie e.U.“ keine wie immer geartete Haftung für Schäden, welcher Art immer, welche nach
      ordnungsgemäßer Auftragserfüllung durch natürliche bzw. wetterbedingte Einflüsse im Auftragsbereich entstehen.
  6. Arbeitsschutzgesetz
    Die Firma „alp-industrie e.U.“ bestätigt ihren Geschäftspartnern gegenüber ausdrücklich und in umfassender Kenntnis ihrer diesbezüglichen
    Verantwortung über sämtliche Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere über alle gesetzlichen notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherung gegen Absturz im Rahmen gegenständlicher Werkvertragsleistungen informiert zu sein.
  7. Außenarbeiten
    Bei witterungsbedingter Beeinträchtigung der Außenarbeiten, wie Regen, Schneefall, stärkerer Wind oder Temperaturen unter 5 Grad plus wird deren Fortführung eingestellt und behält sich die Firma „alp-industrie e.U.“ deren notwendige Unterbrechung und Fortsetzung bei nächstmöglicher Gelegenheit ausdrücklich vor. Die Firma „alp-industrie e.U.“ übernimmt für dadurch bedingte Terminverzögerungen keine wie immer geartete Verantwortung.

    Die Übernahme sämtlicher von der Firma „alp-in Alpin & Industrieklettern e.U.“ übernommener Aufträge erfolgt unter der Bedingung, dass diese Aufträge ohne Unterbrechung ausgeführt werden. Werden Arbeitsaufträge über Veranlassung der Geschäftspartner unterbrochen, werden dadurch verursachte Kosten seitens der Firma „alp-industrie e.U.“ gesondert in Rechnung gestellt.

  8. Verrechnung – Zahlungsbedingungen
    1. Die Inanspruchnahme von Zahlungsnachlässen, Rabatten und Skonti auf verbindliche Offerte der Firma „alp-industrie e.U.“ bedürfen ausnahmslos beidseitig unterfertigter Schriftform und ist auf das jeweilige Anbot bezogen, keinesfalls auf Nachtragsarbeiten und Folgeaufträge.
    2. Sämtliche Offerte erfolgen in Euro-Währung exklusive Umsatzsteuer, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf das angegebene Konto ohne Abzüge. Bei verspäteter Zahlung werden 1,5 % Verzugszinsen pro Monat zuzüglich Mahnspesen verrechnet.
  9. Egentumsvorbehalt
    In Aufträgen enthaltene Sachleistungen / Materialeinsätze bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtauftrages Eigentum der Firma „alp-industrie e.U.“.
  10. Behördliche Genehmigungen
    Insoweit von der Firma „alp-industrie e.U.“ übernommene Aufträge behördlicher Genehmigungen welcher Art immer bedürfen, fällt deren Einholung ausnahmslos in die Verpflichtung der Geschäftspartner.
  11. Vertragsrücktritt / Bonitätprüfung
    Bei allfälliger Kenntnisnahme von Bonitätsproblemen seitens eines Geschäftspartners ist die Firma „alp-industrie e.U.“ berechtigt die weitere Auftragserfüllung von einer umfassenden finanziellen Absicherung abhängig zu machen. Bei allfälliger Weigerung steht der Firma „alp-industrie e.U.“ bei aufrecht bestehenden Schadenersatzansprüchen das Recht zum Vertragsrücktritt zu.
  12. Österreichisches Recht – Gerichtsstand
    Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen der Firma „alp-industrie e.U.“ findet ausnahmslos Österreichisches Recht bei gleichzeitiger Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 104 Jurisdiktionsnorm (JN) des BG 9620 Hermagor Anwendung.